Seit dem 01.01.2006 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr
steuerlich abzugsfähig. Dies gilt aber nur für Kosten, die nicht den
Werbungskosten bei einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen sind. Die
Gebühren für die Erstellung der einzelnen Anlagen Ihrer
Einkommensteuererklärung (also Anlage N, V, KAP und SO) sind weiterhin
absetzbar, nämlich als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkunftsarten.
Einzig der Posten "Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte"
Ihrer Steuerberaterrechnung fällt ab sofort unter den steuerlichen Tisch.