426264_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deGrundsätzlich gilt: Ein Steuerpflichtiger, der Zuwendungen, z. B. Spenden oder Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen will, muss unter anderem eine Zuwendungsbestätigung vorlegen können. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis. Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändern sich die Regelungen zum Zuwendungsnachweis. Die wichtigsten Fragen: Was ist neu? Ab wann gilt es?

Belegvorlagepflicht wird zur Belegaufbewahrungspflicht
Bisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend seine erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung führen. Andernfalls hat das Finanzamt geleistete Spenden oder Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Das ändert sich.

Der Steuerpflichtige muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange gilt für den Steuerpflichtigen – Alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren!

Beispiel
Ein Steuerpflichtiger spendet im Januar 2017 an eine gemeinnützige Organisation und erhält von dieser daraufhin eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Seine Einkommensteuererklärung fertigt der Steuerpflichtige im April 2018 an und die Steuerfestsetzung wird ihm mittels Steuerbescheid am 10.5.2018 bekannt gegeben. Er muss seine Zuwendungsbestätigung aus dem Jahr 2017 folglich bis zum 10.5.2019 aufheben und auf Verlangen des Finanzamts vorlegen.

Die Neuerungen gelten für alle Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.

Quelle: Information Dt. Steuerberaterverband
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