Der Deutsche Bundestag hat am Freitag (12. Mai) die Anhebung der Kleinbetragsgrenze von bisher 150 € auf sodann 250 € beschlossen. Die Anhebung gilt bereits für das gesamte Kalenderjahr 2017. Sie tritt damit rückwirkend in Kraft!

Bei der sog. Kleinbetragsrechnung muss der Leistungsempfänger auf der Rechnung nicht aufgeführt sein, so dass die Benennung des Leistungsempfängers somit auch aus dem Katalog der Mindestangaben für den Vorsteuerabzug herausfällt. Daneben ist die Angabe eines gesonderten Umsatzsteuerausweises entbehrlich, es muß nur der Steuersatz (also 7 oder 19%) ersichtlich sein.

Nicht anwendbar sind die vereinfachenden Regeln für Kleinbetragsrechnungen bei

  • Versandhandel
  • Innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG)

Hinweis:

Sind in der einer Kleinbetragsrechnung nicht notwendige aber falsche Angaben enthalten, versagt die Finanzverwaltung trotzdem in Betriebsprüfungen den Vorsteuerabzug!

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