Ein Paukenschlag aus München: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung noch Einigkeit darüber, dass zumindest die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sogenannter Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Ab 2013 hatte der Gesetzgeber dann ein weitgehendes Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz geschaffen, wonach Zivilprozesskosten nur noch bei existentieller Bedeutung steuerlich berücksichtigt werden können. Bislang war jedoch unklar, ob Scheidungskosten unter dieses Verbot fallen.

Der BFH hat nun für Klärung gesorgt und die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot gefasst. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet, so dass keine existentielle Bedeutung vorliegt. Nach Ansicht des BFH liegt bei Scheidungskosten selbst dann keine existentielle Betroffenheit vor, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehegatten eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen sollte.

Hinweis: Steuerpflichtige, die Einspruch gegen die Aberkennung ihrer Scheidungskosten ab 2013 eingelegt haben, müssen damit rechnen, dass die Finanzämter die Einsprüche unter Verweis auf die neue Rechtsprechung als unbegründet zurückweisen werden. Da sich der BFH zur Streitfrage recht eindeutig positioniert hat, erscheinen eigene Klagebemühungen in dieser Sache regelmäßig wenig erfolgversprechend. Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögensrechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw.  Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Bei diesen Kosten fehlt es von vornherein an einer Zwangsläufigkeit, weil sich die (Ex-)Eheleute über diese Streitpunkte auch außergerichtlich einigen könnten.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninformationen
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