Die Veräußerung von privaten Grundstücken ist steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zehnjahres- zeitraumes ist jeweils auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der obligatorische Vertrag geschlossen wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass Rechtswirkungen (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) vom Eintritt einer Bedingung abhängen. In einem solchen Fall können sich die Parteien nicht mehr einseitig aus der vertraglichen Beziehung lösen. Es besteht eine gegenseitig einzuhaltende Treuepflicht im Hinblick auf den (nur) aufschiebend bedingten Rechtserwerb.
BFH, Urt. v. 10.02.2015, IX R 23/13
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