757564_web_R_K_B_by_I-vista_pixelio.deUnter welchen Kriterien können die Kosten von Feiern, Jubiläen und sonstigen Veranstaltungen steuerlich abgesetzt werden? Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des BFH ist der Anlass der Veranstaltung zwar ein erster wichtiger Anhaltspunkt, aber keineswegs immer entscheidend. Eine Rolle spielen dabei auch die geladenen Gäste sowie der Ort, Zeitpunkt und der allgemeine Charakter einer Feier.

Der BFH hat mit Urteil vom 20.01.2016 entschieden, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis darstellt. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privater Natur sind, ist vorrangig auf den Anlass der Feier abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegen dann Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und subjektiv ihr zu dienen bestimmt sind.

Im aktuellen Fall hatte ein Finanzbeamter anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums Aufwendungen für die Feier in den Sozialräumen des Finanzamts als Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt wie auch das Niedersächsische Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen nicht im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit an. Im darauf folgenden Revisionsverfahren gab der BFH dem Kläger Recht und verpflichtete das Finanzamt, die Aufwendungen für die Feier bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.

Persönliche Feier als Anlass unschädlich

In seiner Urteilsbegründung führte der VI. Senat aus, dass der Anlass der Feier zwar ein gewichtiges Indiz bei der Abwägung ist, ob Aufwendungen einer Feier abzugsfähig sind oder nicht, jedoch sind auch weitere Kriterien des Einzelfalls einzubeziehen. Nach Auffassung des BFH ist somit einzubeziehen, wer der Gastgeber der Feier ist, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen beispielsweise um Kollegen, Geschäftsfreunde sowie Mitarbeiter oder doch um private Bekannte oder Angehörige handelt. Insbesondere war der BFH der Auffassung, dass Aufwendungen für eine Feier (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, wenn die Einladungen anhand von berufsbezogenen Kriterien wie zum Beispiel die Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder  die Gesamtheit der Auszubildenden erfolgt. Da der Finanzbeamte undifferenziert alle Amtsangehörigen seiner Dienststelle zu der Jubiläumsfeier eingeladen hatte, war dies im konkreten Fall gegeben.

Darüber hinaus sind in der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls mit einzubeziehen:

  • der Ort der Feier
  • die Zeit der Feier (während der Arbeitszeit)
  • die Kosten der Feier (im Vergleich zu einer privaten Feier)
  • Genehmigung des Vorgesetzten
  • Charakter der Feier (eher beruflich oder privat)Quelle: Deubner Verlag Mandanten-RS
    Foto: pixelio.de / I-vista