Bilden sich Arbeitnehmer beruflich fort, können sie die Kosten für eine solche Bildungsmaßnahme häufig als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fort- oder Weiterbildung konkret beruflich motiviert ist. So prüfen die Finanzämter beispielsweise bei Kosten eines Sprachkurses sehr genau, ob die neu erworbenen Sprachkenntnisse tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Gute Karten für einen Kostenabzug haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber beispielsweise von einem ausländischen Unternehmen aufgekauft worden ist, so dass nunmehr regelmäßiger Kontakt mit ausländischen Kollegen erforderlich ist. Ein enger Zusammenhang zwischen Sprachkurs und Beruf kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer als sogenannter Expat für einige Zeit in eine ausländische Vertretung entsendet werden soll.

Kaum Aussicht auf einen Kostenabzug besteht hingegen bei Koch- oder Yogakursen, weil der Fiskus hier eine Nähe zu privaten Interessen unterstellt. Wer als Koch oder Yogalehrer tätig werden will, kann aber durchaus einen Werbungskostenabzug erreichen. Wird eine Fortbildung vom Finanzamt als beruflich veranlasst anerkannt, lassen sich nicht nur die reinen Kursgebühren absetzen, sondern darüber hinaus auch Reisekosten, Prüfungsgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitsmaterialien und Kopierkosten. Wichtig ist, eine gute Beweisvorsorge zu treffen, indem man alle entsprechenden Ausgaben aufzeichnet und die Quittungen sammelt. Auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können abgesetzt werden, wenn der heimische Arbeitsplatz für die Bildungsmaßnahme erforderlich ist.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninformationen
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