Jeder Unternehmer sollte wissen, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ein fiktiver Entnahmewert oder Nutzungsvorteil besteuert wird. Auf der einen Seite wird auf die private Nutzung Umsatzsteuer fällig und auf der anderen Seite erhöhen sich der Gewinn und dementsprechend eventuelle Ertragsteuern wie die Einkommensteuer.

Sofern es zum Beispiel einen Pkw im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gibt, geht das Finanzamt nach dem sogenannten Anscheinsbeweis regelmäßig und grundsätzlich davon aus, dass dieser Pkw auch privat genutzt wird. Widerlegen kann man diesen Anscheinsbeweis nur durch ein Fahrtenbuch. Wenn man das nicht führen möchte, muss man den Anscheinsbeweis erschüttern, indem man einen anderen Sachverhalt als die typische Privatnutzung glaubhaft macht. Wie das funktioniert (bzw. nicht funktioniert), hat vor kurzem das Finanzgericht Münster (FG) in einem Streitfall aufgezeigt. Hier hatte ein Unternehmer einen VW Multivan gekauft und behauptet, dass er diesen nicht privat nutze. Das glaubten ihm allerdings weder das Finanzamt noch das FG. Denn zum einen ist ein VW Multivan nicht von vornherein für eine Privatnutzung ungeeignet. Ausschließen würde man eine private Nutzung nur, wenn es sich zum Beispiel um eine Art Werkstattwagen mit eingebauten Werkzeugschränken oder Ähnlichem handelte. Zum anderen besaß der Unternehmer keinen zweiten Privatwagen. Er nutzte zwar als Privatfahrzeug einen BMW gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, diese arbeitete jedoch in Vollzeit und suchte ihre Arbeitsstelle arbeitstäglich mit dem Fahrzeug auf. Der Pkw stand dem Unternehmer daher nicht uneingeschränkt zur Verfügung.

Was das FG gar nicht näher betrachtete, war das Motorrad des Unternehmers. Denn ein Motorrad unterscheidet sich von einem Pkw erheblich und ist in seinen Nutzungsmöglichkeiten zumindest in der kalten Jahreszeit nicht mit einem Pkw vergleichbar. Die Richter sahen den Anscheinsbeweis dadurch jedenfalls nicht erschüttert. Einzig die Existenz eines zweiten Pkw oder ein Fahrtenbuch hätten eine andere Beurteilung ermöglicht. Der Unternehmer musste daher Umsatz- und Einkommensteuer nachzahlen.

Quelle: Deubner-Verlag Mandanteninfo
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