Obwohl sich jeder gerne das Thema Bürokratieabbau auf die Fahnen schreibt, hat es fast ein Jahr gedauert, bis das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz endgültig verabschiedet wurde. Das Gesetz enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:

Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn ihr Inhalt durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist. Diese Erleichterung gilt bereits für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist (bisher sechs bzw. zehn Jahre) beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob und inwieweit Sie von dieser Erleichterung profitieren.

Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist ab 2017 nur noch dann erforderlich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 EUR betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 EUR.

Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Welche Erleichterungen mit der Kleinbetragsrechnung verbunden und welche Mindestanforderungen trotzdem zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen gerne.

Etwas umständlich ist der Gesetzgeber bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern vorgegangen. Hier wurden zum einen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Dokumentationspflichten für die Sofortabschreibung gelockert. Für alle ab 2018 angeschafften,
hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 EUR müssen nicht mehr wie bisher in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert dokumentiert werden. Zum anderen wird die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ab 2018 auf 800 EUR angehoben. Wir beraten Sie gern, inwieweit dies Investitionsentscheidungen beeinflussen kann.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb kurzfristig Arbeitnehmer beschäftigen, gibt es die Möglichkeit, hierfür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben. Damit kann auf den Abruf von Lohnsteuerabzugsmerkmalen wie der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge usw. bei der
Finanzverwaltung verzichtet werden. Der Arbeitnehmer muss den Lohn nicht in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschalierung ist aber nur möglich, wenn ein durchschnittlicher Tageslohn nicht überschritten wird. Bisher waren das 68 EUR. Diese Grenze wird rückwirkend zum 01.01.2017 auf 72 EUR angehoben. Im Zusammenhang mit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten gibt es außerdem noch weitere Punkte zu beachten, die wir Ihnen gerne erläutern.

Das Gesetz sieht auch Änderungen außerhalb des Steuerrechts vor. Unter anderem wird die Fälligkeitsregelung für  Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im
Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninfo
Foto: pixelio.de/Gisbert Heim