Der BFH hat nun die Gelegenheit sich erneut grundsätzlich zur Frage zu äußern, welche Mindestanforderungen an ein Fahrtenbuch zu stellen sind (Revisionszulassung durch den BFH aufgrund einer eingelegten NZB AZ BFH VIII B 54/16). Im Urteil der Vorinstanz hat das FG Köln in seinem Urteil vom 18.3.2016 – 3 K 3735/12 darauf bestanden, dass in einem Fahrtenbuch Ortsangaben und Reiseziel hinreichend konkret bezeichnet sein müssen. Es reicht nach Auffassung des FG Köln nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die von ihm aufgesuchten Ziele lediglich mit Abkürzungen angibt.
Die Verwendung von Abkürzungen muss nach Auffassung des FG Köln die Ausnahme bleiben, damit der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht beeinträchtigt wird.Für das FG Köln scheint die Rechtslage eindeutig gewesen zu sein.Der VIII. Senat des BFH sieht jedoch offenkundig Klärungsbedarf. Es wird daher interessant sein, wie sich der VIII. Senat des BFH positionieren wird.