245406_web_R_K_B_by_Stephanie Hofschlaeger_pixelio.deKurz vor Weihnachten 2016 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung auf den Weg gebracht. Damit will sie insbesondere auf den demographischen Wandel reagieren, angesichts dessen die private und betriebliche Altersvorsorge immer mehr Bedeutung gewinnt. Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die überwiegend ab 2018 greifen sollen:

1. Beitragszusagen statt fester Rentenzusagen
Zur Entlastung der Arbeitgeber von den Haftungsrisiken für Betriebsrenten soll es künftig möglich sein, auf der Grundlage von  Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen. Für diesen Fall sind auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen mehr vorgesehen. Die einschlägigen Tarifverträge sollen auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte gelten können.
2. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen
Sowohl in der Grundsicherung im Alter als auch bei Erwerbsminderung oder bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sollen freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 EUR monatlich anrechnungsfrei bleiben. Dies soll insbesondere Geringverdienern den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ermöglichen. Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten sollen in der Verrentungsphase künftig ebenfalls beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sein.
3. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
Die Grundzulage für die Riester-Rente soll von 154 EUR auf 165 EUR steigen. Das sind zwar nur 11 EUR im Jahr, aber die können Sie sich als Versicherter beim Riester-Vertrag sparen, ohne die maximale Förderung bzw. den höchsten Steuerabzug zu gefährden. Um Geringverdiener zu unterstützen, soll ein neues steuerliches Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Der Förderbetrag beträgt 30 % und soll durch Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden. Der Förderbetrag soll Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 EUR pro Monat zur Verfügung stehen. Für Beiträge von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 EUR bis 144 EUR. Haben Sie als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechendem Bruttoarbeitslohn, beraten wir Sie gerne über die neue Fördermöglichkeit. Bisher konnten bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Dieser Höchstbetrag soll auf 8 % angehoben werden.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Sommer 2017 werden wir Sie noch einmal ausführlich über die Inhalte des Gesetzes und die Möglichkeiten, die sich daraus ergeben, informieren.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninformation
Foto: pixelio.de/Stefanie Hofschläger