Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Damit wird insbesondere auf den demographischen Wandel reagiert, angesichts dessen die private und betriebliche Altersvorsorge immer mehr an
Bedeutung gewinnt. Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor, die ab 2018 in Kraft treten:

1. Beitragszusagen statt fester Rentenzusagen
Zur Entlastung der Arbeitgeber von den Haftungsrisiken für Betriebsrenten ist es künftig möglich, auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen. Für diesen Fall sind auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen mehr vorgesehen. Die Anwendung der Regelungen der einschlägigen Tarifverträge ist auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte vorgesehen.

2. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen
Sowohl in der Grundsicherung im Alter als auch bei Erwerbsminderung oder bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sind freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 EUR monatlich anrechnungsfrei. Damit soll insbesondere Geringverdienern der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ermöglicht werden.
Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten bleiben in der Verrentungsphase künftig ebenfalls beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wird für das Alter mittels einer Entgeltumwandlung vorgesorgt, ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ihm ersparten  Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form an die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Die Höhe des pauschalierten Zuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts.

3. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt von 154 EUR auf 175 EUR. Das sind zwar nur 21 EUR pro Jahr, aber die kann sich der Versicherte beim Riester-Vertrag sparen, ohne die maximale Förderung bzw. den höchsten Steuerabzug zu gefährden. Die Kehrseite der Medaille: Durch die Anhebung der Zulage wird der Sonderausgabenabzug der Riester-Beiträge bei der Einkommensteuerveranlagung in einigen Fällen nicht mehr gewährt, weil die Steuerersparnis nicht höher als die Zulage ist. Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gern an, wir erläutern Ihnen, wie die Günstigerprüfung erfolgt.

Um Geringverdiener zu unterstützen, wird ein neues steuerliches Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beläuft sich auf 30 % und soll durch Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden. Er soll Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 EUR pro Monat zur Verfügung stehen. Für Beiträge von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 EUR bis 144 EUR. Haben Sie als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechendem Bruttoarbeitslohn, beraten wir Sie gerne über die neue Fördermöglichkeit. Bisher konnten bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Zusätzlich wurden 1.800 EUR steuerfrei gestellt. Ab 2018 können bis zu 8 % eingezahlt werden. Der zusätzliche steuerfreie Betrag von 1.800 EUR wird ab 2018 abgeschafft. Unerfreulich ist, dass diese Änderungen sozialversicherungsrechtlich nicht nachvollzogen werden. Hier bleibt lediglich ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.
Werden aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet, waren diese bereits bisher unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Ab 2018 hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag angehoben und zwar auf 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestand. Auch bei diesen Regelungen sind Einschränkungen zu beachten, so wird maximal ein Zeitraum von zehn Kalenderjahren steuerlich begünstigt.
Neu ist die Steuerbefreiung für Nachzahlungen, die für Kalenderjahre geleistet werden, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird (z.B. Zeiten einer Entsendung ins Ausland, Elternzeit, sog. Sabbatjahr). Hierfür gilt ein Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Nachzahlungsjahre. Die Nachzahlung ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt und kann ab 2018 bereits für Jahre vor 2018 in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Zusammenhang sind weitere Punkte zu berücksichtigen, die wir Ihnen gern erläutern.

Quelle: Deubner-Verlag Mandanteninformationen
Foto: Uwe Wagschal / pixelio.de