Als nichtbilanzierender Unternehmer kennen Sie die grundlegendste Methode der Gewinnermittlung: Von den Betriebseinnahmen werden die Betriebsausgaben abgezogen. Das besagt ja auch schon der steuerliche Begriff „Einnahmenüberschussrechnung“ (EÜR). Im Allgemeinen gilt eine EÜR als leichter zu erstellen als eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung.

Doch ganz so einfach ist das nicht immer. In manchen Berufsgruppen werden nämlich häufig sogenannte durchlaufende Posten genutzt. Das sind Einnahmen und Ausgaben im Namen und für Rechnung eines anderen. Dies betrifft zum Beispiel Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten Geld einnehmen und an diese auskehren. Aufgrund der Tatsache, dass das Geld die Buchhaltung nur durchläuft (deswegen auch: durchlaufender Posten), beeinflussen diese Einnahmen und Ausgaben den Gewinn des Rechtsanwalts nicht.

Im Falle eines gewieften Rechtsanwalts machte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) von dieser grundlegenden Vorgehensweise jedoch eine Ausnahme: Der Rechtsanwalt hatte einen Betrag von 290.000 EUR für einen Mandanten eingenommen, doch statt das Geld vollständig an diesen weiterzuleiten, behielt er 50.000 EUR ein und teilte dem Mandanten mit, dass er in dieser Höhe noch Honorare von ihm zu erhalten habe. Nach einem Rechtsstreit mit dem Mandanten durfte er von diesen 50.000 EUR noch 5.000 EUR behalten, den Rest bekam der Mandant. Das FG bewertete allerdings die gesamten 50.000 EUR als steuerpflichtige Betriebseinnahme und nicht als durchlaufenden Posten. Der Rechtsanwalt hatte also auch noch mit erheblichen Steuernachforderungen zu rechnen. Der Grund: In dem Moment, in dem der Rechtsanwalt selbst den durchlaufenden Posten nicht mehr als solchen anerkennt, zum Beispiel weil er ihn als Honorar vereinnahmen will, handelt es sich nicht mehr um einen steuerlich unbedeutenden durchlaufenden Posten. Die Rückzahlung an den Mandanten ist dann natürlich auch eine Einnahmenminderung und reduziert den Gewinn – allerdings erst dann, wenn die Zahlung erfolgt. Anders wäre es, wenn der Anwalt das Geld veruntreut hätte, dann bliebe der durchlaufende Posten weiterhin bestehen. Denn in einem solchen Fall besteht kein Zweifel daran, dass das Geld dem Mandanten gehört.

Quelle: Deubner-Verlag Mandanteninformation
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