Die Tagespresse hatte 2011 groß über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) berichtet, nach der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt werden sollten. Drei Jahre später sah die Welt allerdings schon wieder (fast) wie früher aus. Der Gesetzgeber hatte dafür gesorgt, dass Zivilprozesskosten nur noch in solchen Fällen die Steuerlast mindern können, in denen die Existenz des Steuerzahlers ohne den Prozess gefährdet wäre.
Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) die Kosten eines Scheidungsprozesses trotz der geänderten Gesetzeslage zum Abzug zugelassen. Alles wieder auf Anfang? Nicht ganz. Die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen hat zwei wesentliche Bedingungen:
1. Die Belastung muss außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass die meisten Steuerzahler mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen üblicherweise nicht von dieser Art Belastung betroffen sind.
2. Es muss eine Zwangsläufigkeit vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Belastung wehren bzw. ihr ausweichen kann.
Diese Bedingungen sind bei Zivilprozessen meistens erfüllt. Denn in Deutschland ist der Rechtsweg das einzige legale Mittel, um sein Recht durchzusetzen. Und insbesondere Scheidungen werden als außergewöhnlich anerkannt. Die Existenz gilt bei Zivilprozessen normalerweise aber nicht als bedroht. Nun haben die Richter des FG aber darauf aufmerksam gemacht, dass neben der biologischen oder wirtschaftlichen Existenz auch die seelische Existenz berücksichtigt werden muss. Und eine zerrüttete Ehe gefährdet ohne Zweifel die seelische Existenz. Es kann niemandem zugemutet werden, trotz seelischer Belastung keine Trennung herbeizuführen. Was wiederum zwangsläufig zu Zivilprozesskosten führt, da Ehen in Deutschland immer gerichtlich geschieden werden.
Diese Zwangsläufigkeit wird allerdings nur für die Scheidungskosten selbst anerkannt. Scheidungsfolgekosten, die etwa durch Unterhaltsstreitigkeiten entstehen, können vermieden werden, indem die Streitenden den außergerichtlichen Weg wählen. Somit sind sie auch nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. So war übrigens auch die Rechtsprechung des BFH vor der Entscheidung in 2011.
Hinweis: Wer die seelische Belastung einer Scheidung tragen muss, soll künftig zumindest steuerlich ein wenig entlastet werden. Möglicherweise wird diese FG-Entscheidung dem BFH vorgelegt, so dass auch das höchste Finanzgericht noch einmal über den Abzug von Scheidungskosten nach 2013 entscheiden kann.
Quelle Deubner Mandanteninformationen
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