Schüler und Studenten nutzen die Sommerzeit häufig, um sich ein paar Euro mit einem Ferien- oder
Aushilfsjob hinzuzuverdienen. Wer einen solchen antritt, sollte folgende steuerliche und kindergeldrechtliche Folgen im Blick behalten:
Bei Aufnahme der Tätigkeit muss der Ferienjobber seinem Arbeitgeber seine persönliche Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen. Er muss zudem angeben, ob es sich bei dem Ferienjob um sein einziges Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist dies der Fall, kann der Ferienjobber seinen Arbeitslohn regelmäßig nach Steuerklasse I versteuern – dann wird Lohnsteuer vom Arbeitgeber erst ab einem Monatslohn von mehr als 950 EUR einbehalten.
Sofern der Schüler oder Student bereits ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber unterhält, wird ihm für den Ferienjob die ungünstigere Steuerklasse VI zugeteilt – in diesem Fall muss er fast ab dem ersten verdienten Euro Lohnsteuer entrichten. Allerdings kann er zu viel erhobene Lohnsteuer zurückholen, indem er nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgibt. Wenn er im Jahr des Ferienjobs den Grundfreibetrag von 8.472 EUR (Grenze für 2015) nicht überschreitet, erhält er sämtliche einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurück.
Wer seinen Ferienjob in Form eines Minijobs ausübt, zahlt in der Regel keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). Bei dieser Beschäftigungsform darf der Monatslohn jedoch nicht über 450 EUR liegen.
Die Einkünfte eines Schülers und Studenten aus einem Ferienjob können den Kindergeldanspruch der Eltern nicht mehr gefährden, denn ab 2012 wurde die Einkunftsgrenze für Kinder abgeschafft. Allerdings enthält das neue Recht eine sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung, wonach Kinder nach einer abgeschlossenen Erstausbildung nur dann noch kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden können, wenn ihre Nebentätigkeit auf 20 Stunden pro Woche begrenzt ist. Arbeitet das Kind länger, erlischt für die Eltern der Kindergeldanspruch. Allerdings darf die 20-Stunden-Grenze für bis zu zwei
Monate (z.B. in den Ferien) überschritten werden, wenn sie denn im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
Quelle: Deubner Mandanteninfo
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