80577_web_R_by_ede_pixelio.deMit 400 PS über die Autobahn „fliegen“ und dabei mit jedem Kilometer kräftig Betriebsausgaben produzieren – das ist für viele Unternehmer wohl die ideale Verbindung von Privat- und Berufsleben.

Kürzlich wollte auch ein Tierarzt aus Bayern vor dem Bundesfinanzhof (BFH) seine betrieblichen Fahrten mit einem Ferrari Spider als Betriebsausgaben geltend machen. Obwohl die Jahresgesamtfahrleistung seines Fahrzeugs nur zwischen 550 und 3.800 Kilometern lag, betrugen die entstandenen Fahrzeugkosten wegen hoher Leasingraten zwischen 28.000 EUR und 36.000 EUR pro Jahr; einen Teil davon wollte er steuermindernd berücksichtigt wissen. Die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs belief sich allerdings nur auf insgesamt 20 Fahrten – verteilt über drei Jahre.

Der BFH trat jedoch kräftig auf die Bremse und entschied, dass der Tierarzt pro betrieblich gefahrenem Kilometer „nur“ 2 EUR als Betriebsausgaben absetzen darf. Als Vergleichsmaßstab zog das Gericht die Aufwendungen heran, die für gängige Marken der teuersten Oberklassewagen anfallen. Vorliegend durften sogar die durchschnittlichen Kosten für das teuerste Vergleichsfahrzeug, ein Mercedes SL 600, herangezogen werden. Die vorgenommene Kostenkappung folgte aus einer einkommensteuerlichen Regelung, wonach bestimmte Kosten der Lebensführung nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Der BFH erklärte, dass die Lebensführung berührt ist, wenn die Aufwendungen durch die persönlichen Motive des Steuerbürgers mitveranlasst sind. Ob ein solcher unangemessener Repräsentationsaufwand vorliegt, muss an der Frage gemessen werden, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte. Dabei müssen jedoch stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Hinweis: Im Urteilsfall ergab sich die Unangemessenheit der Kosten unter anderem daraus, dass der Ferrari einen hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert hatte, der Arzt den Wagen nur für wenige Fahrtkilometer pro Jahr betrieblich genutzt hatte und das Fahrzeug nicht für berufstypische, sondern für Fahrten zu Fortbildungen und Gerichtsterminen eingesetzt hatte.

Quelle: Deubner Aktuelle Steuerinformationen
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