Das Finanzgericht Bremen hat sich mit einem Arbeitgeber befasst, der für seine Mitarbeiter einen Firmenfitnessvertrag abgeschlossen hatte. Dadurch konnten die Arbeitnehmer gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag oder sogar kostenlos in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen eines bestimmten Fitnessstudios trainieren. Nach Ansicht der Richter liegt ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer vor, die von dem Angebot Gebrauch machen. 

Der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn berechnet sich aus dem Endpreis des Anbieters, mit dem der Arbeitgeber den Vertrag abgeschlossen hat. Ausgangswert ist dabei der Preis, den ein Privatkunde aufgrund Einzelvertrags mit dem jeweiligen Fitnessstudio hierfür bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten regulär zahlen muss. Dabei werden auch eine Aufnahmegebühr und ein pauschaler Preisnachlass von 4 % berücksichtigt. Niedrigere Mitgliedsbeiträge anderer örtlicher Fitnessstudios sind insoweit unerheblich.

Zwar stellt die Gesundheit seiner Mitarbeiter für den Arbeitgeber einen wesentlichen betrieblichen Wert dar. Das reicht aber nicht aus, um ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse zu begründen, das gegen eine Lohnsteuerpflicht sprechen würde. Denn die Trainingsund Gesundheitseinrichtungen in einem Fitnessstudio sind nicht konkret darauf ausgerichtet, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden. Der Besuch erfolgt auch nicht als Reaktion auf besondere, in der beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Arbeitnehmer begründete Risiken, sondern dient vielmehr allgemein der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration. Zudem gehen die einzelnen Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitszeit dorthin und sind durch die vergünstigte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Fitnessstudioleistungen bereichert, weil sie sich schließlich eigene Ausgaben ersparen können.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann seiner Belegschaft seit 2008 günstig Maßnahmen für die Gesundheitsförderung zukommen lassen. Denn pro Arbeitnehmer und Jahr bleiben bis zu 500 EUR steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen als auch für Barzuschüsse. Der Betrieb kann die entstandenen Kosten direkt bezahlen oder an seine Mitarbeiter im Nachhinein erstatten. Der Betrieb darf den Besuch des Fitnessstudios steuerfrei finanzieren, wenn solche Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind.

Unterstützt die Firma die Gesundheitsvorsorge mit mehr als 500 EUR im Jahr, ist nur der Betrag steuerpflichtig, der oberhalb der Grenze liegt. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Leistung zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhält. Der Betrieb darf also den Lohn nicht um jährlich 500 EUR mindern, die er dann dem Mitarbeiter für Gesundheitsmaßnahmen zur Verfügung stellt.

Quelle: FG Bremen, Urt. v. 23.03.2011 – 1 K 150/09 (6), rkr.