749635_web_r_k_by_andreas-hermsdorf_pixelio-deEine gute geschäftliche Verbindung lebt nicht nur von stetigem Warenaustausch und Zahlungsflüssen. Es ist auch üblich, sich hin und wieder gegenseitig zu beschenken. Sei es mit einer Flasche Wein und einer Dankeskarte zu Weihnachten oder einfach mit einem typischen Produkt aus eigener Herstellung. Auch Kalender finden alle Jahre wieder neue Besitzer. Dumm nur, wenn das Finanzamt hierbei allzu genau auf die Details schaut.

Bevor Sie sich Gedanken über die nächsten Weihnachtspräsente machen, sollten Sie daher das folgende Urteil im Zusammenhang mit dem Verschenken von Kalendern kennenlernen. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) ging es nämlich um Kalender, die der verschenkende Unternehmer nicht einmal als Geschenke betrachtete, sondern als Werbeträger (das Firmenlogo und das mutmaßlich eigene Gebäude waren darauf abgedruckt). Doch aufgrund der Hochwertigkeit und der eigenen Herstellung kam am Ende ein Preis von 10,69 EUR pro Kalender heraus. Die Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde, die als Betriebsausgaben abziehbar sind, liegt jedoch bei 10 EUR. Sind die Präsente mehr als 10 EUR und weniger als 35 EUR (brutto bei Kleinunternehmern und netto bei allen anderen) pro Jahr und Empfänger wert, müssen sie in der Buchführung abgegrenzt und die Beschenkten separat aufgeführt werden, um die Kosten als Betriebsausgaben abziehen zu können. Bei Missachtung dieser Aufzeichnungspflicht oder bei einem Wert von über 35 EUR können die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Geschenken gar nicht berücksichtigt werden.

Doppeltes Pech für das klagende Unternehmen:
Einerseits handelte es sich bei den Kalendern nach Auffassung des FG durchaus um Geschenke. Denn das Unternehmen und das Finanzamt hatten sich zuvor bereits auf eine Wertung als Geschenk verständigt. Andererseits konnte das Unternehmen aufgrund seines internen Controllingsystems zwar eine einzelne Verfolgbarkeit der Kalender sicherstellen und nachweisen. Das jedoch ist nicht ausreichend, um die Aufzeichnungspflicht zu erfüllen. Einzig eine Abgrenzung in der steuerlichen Buchführung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

Foto: pixelio.de / Andreas Hermsdorf
Text: Deubner Verlag Mandanteninformation