
Wird ein häusliches Arbeitszimmer durch mehrere Erwerbstätige (z.B. Eheleute) genutzt, so nehmen die Finanzämter bislang eine raumbezogene Betrachtung vor: Nutzt jeder Erwerbstätige den Raum zu 50 % und steht jedem nur ein beschränkter Raumkostenabzug zu, so darf jede Person nur maximal 625 EUR pro Jahr steuerlich abziehen. Diese Berechnungsweise entsprach der bislang geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vollzogen und entschieden, dass bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen jedem Mitnutzer der Höchstbetrag von 1.250 EUR in voller Höhe zusteht (personenbezogene Betrachtung).
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung anerkennen wird. Derzeit gilt noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2011, das die Finanzämter bindet und eine Aufteilung des Höchstbetrags vorsieht. Wer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nun in seiner Einkommensteuererklärung mit 1.250 EUR pro mitnutzende Person abrechnet, hat angesichts des Rechtsprechungswandels gute Chancen, diesen personenbezogenen Abzug auf dem Klageweg durchzusetzen.
Quelle: Deubner-Verlag Mandanteninformation
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