Ob ein regulär zu besteuernder Dienstleistungsumsatz vorliegt oder eine Essenslieferung, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, muss die Rechtsprechung in vielen Einzelfällen klären. Gastronomen verfolgen diese Steuerstreitigkeiten häufig sehr aufmerksam, da es für sie um viel Geld geht.
Kürzlich ist ein Unternehmer an den Bundesfinanzhof (BFH) herangetreten, der die Verpflegung in Kindergärten und Schulen übernommen hatte. Das Finanzamt hatte seine Leistungen dem regulären Steuersatz von 19 % unterworfen. Der Unternehmer hingegen wollte den ermäßigten Steuersatz anwenden, da er von einer steuerbegünstigten Essenslieferung ausging.
Den Leistungen des Unternehmers lagen dabei folgende Vereinbarungen zugrunde:
- Das Essensangebot sollte sich an den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Kinder ausrichten.
Der Unternehmer sollte ein altersgerechtes und abwechslungsreiches Essen bieten.
Zur Sicherung und Kontrolle der Qualität der angebotenen Speisen sollten nach Bedarf Auswertungsgespräche geführt werden.
Es wurden wöchentliche Speisepläne erstellt.
Die Speisen sollten nicht vom Unternehmer, sondern von den Erziehern portioniert werden.
Der Unternehmer reinigte Geschirr und Besteck und übernahm die Entsorgung der Essensreste.
Der BFH ging davon aus, dass in diesem Fall ein Dienstleistungsumsatz (= sonstige Leistung) vorliegt, der mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. Die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Essenslieferung, wenn Standardspeisen abgegeben werden, die das Ergebnis einer einfachen und standardisierten Zubereitung sind (z.B. Pommes, Hamburger, Bratwurst in Imbissbetrieben).
Im Urteilsfall lagen zusätzliche Dienstleistungselemente vor wie die Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck. Aber selbst wenn diese
zusätzlichen Serviceleistungen außer Betracht gelassen werden, ist von einem regulär zu besteuernden Dienstleistungsumsatz auszugehen. Denn bereits die Abgabe von qualitativ höherwertigen Speisen – wie im Urteilsfall – führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes.
Hinweis: Der Beschluss lässt erkennen, dass der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Imbissbetriebe beschränken will. Falls Sie einen Partyservice betreiben, sollten Sie davon ausgehen, dass Ihre Leistungen allesamt mit dem regulären Steuersatz versteuert werden müssen.
Quelle: Deubner Verlag, Mandanteninformationen
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