Der BFH hat sich erneut zum Kindergeldanspruch in der Ausbildung geäußert. Dieses Streitthema hatte die obersten Finanzrichter zuletzt im Zusammenhang mit Bundeswehrlehrgängen beschäftigt (vgl. Ausgabe 17/16). Im nun veröffentlichten Urteil ging es um die häufigen berufsaufbauenden und berufsbegleitenden Studiengänge. Hier stellt sich die Frage: Wann ist ein Studium nach einer beruflichen Ausbildungsphase noch Bestandteil der Erstausbildung? Anders ausgedrückt: Wann handelt es sich (nur) um einen weiteren Abschnitt einer einheitlichen Ausbildung? Oder liegt bereits eine Zweitausbildung vor, die den Kindergeldanspruch ausschließt?
Im Streitfall hatte das volljährige Kind im Anschluss an eine kaufmännische Ausbildung nebenberuflich studiert, um sich weiter zu qualifizieren. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium war eine gewisse Berufserfahrung. Diese aktuelle Entscheidung des BFH zeigt, dass es sich lohnt, Ausbildung und Studium vorausschauend zu planen – und dabei die rechtlichen Vorgaben beim Kindergeld im Hinterkopf zu haben. Denn der Gesamteindruck im Einzelfall kann bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung ausschlaggebend und bares Geld wert sein.
Quelle: Deubner Verlag Rundschreiben
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