Auch nach dem 18. Geburtstag eines Kindes erhalten dessen Eltern weiterhin Kindergeld, wenn das Kind noch für einen Beruf ausgebildet wird. Ob Sprachaufenthalte im Ausland als eine solche kindergeldrechtlich anerkannte Berufsausbildung zu klassifizieren sind, sorgt regelmäßig für Streit zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

So auch im Fall der Eltern eines 18-Jährigen, der nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm in den USA teilgenommen hatte. Der deutschsprachige Zweig des Veranstalters verstand sich als internationale Bewegung junger Christen. Im Anschluss an das Trainingsprogramm wollte er ein juristisches Studium an der Bucerius Law School in Hamburg aufnehmen. Die Familienkasse erkannte den Eltern den Kindergeldanspruch für die Dauer des Auslandsaufenthalts ab, weil es darin keine kindergeldrechtlich relevante Berufsausbildung sah. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch anderer Ansicht. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Sprachaufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn das Erlernen der Fremdsprache einen konkreten Bezug zum angestrebten Beruf aufweist und der Spracherwerb dem Kind nicht allein in Eigenregie überlassen bleibt.

Diese beiden Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Da die Aufnahme an der Bucerius Law School eine erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderte, war ein konkreter Bezug zum Berufsziel gegeben. Der Spracherwerb war dem Kind auch nicht in Eigenregie
überlassen, da mit dem Auslandsaufenthalt ein strukturierter Unterricht in englischer Sprache sowie Lernkontrollen verbunden waren.

Hinweis: Auch Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses können als kindergeldrechtliche Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden flankiert werden. Soll ein solcher Au-pair-Aufenthalt auf einen anerkannten Fremdsprachentest (z.B. TOEFL) vorbereiten, können ausnahmsweise auch weniger als zehn Wochenstunden für eine kindergeldrechtliche Anerkennung genügen.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninformationen
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