Hat ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, können dessen Eltern nur dann noch Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Hinweis: Diese Erwerbstätigkeitsprüfung hat der Gesetzgeber ab 2012 im Einkommensteuergesetz installiert; sie tritt an die Stelle der bisherigen Überprüfung des Kindeseinkommens. Nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt bereits dann ein abgeschlossenes Erststudium vor (so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit zu prüfen ist), wenn das Kind einen Bachelorabschluss erlangt hat.
Dieser frühe Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung gilt nach Verwaltungsmeinung sogar dann, wenn auf dem Bachelorabschluss anschließend ein Masterstudium aufbaut. Der Meinung des BMF zu diesen sogenannten konsekutiven Masterstudiengängen hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich widersprochen und Eltern den Rücken gestärkt: Nach Ansicht des Gerichts ist das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt und das Berufsziel des Kindes erst mit diesem (höheren) Abschluss erreicht ist. Diese Sichtweise hat zur Folge, dass die Erwerbstätigkeit des Kindes während eines konsekutiven Masterstudiengangs noch keine Rolle spielen darf.
Im Urteilsfall hatte ein volljähriger Sohn im April 2013 einen Bachelorabschluss in Wirtschaftsmathematik erlangt und ab dem Wintersemester 2012/2013 ein Masterstudium im selben Fachbereich aufgenommen. Da der Sohn 2013 durchschnittlich 21,5 Stunden pro Woche als studentische Hilfskraft und Nachhilfelehrer tätig gewesen war, erkannte die Familienkasse der Mutter einen Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat des Bachelorabschlusses ab. Der BFH erklärte jedoch, dass die Familienkasse den Umfang der Erwerbstätigkeit noch gar nicht hätte prüfen dürfen, da sich der Sohn auch während seines Masterstudiengangs noch in Erstausbildung befunden hatte. Im Ergebnis stand der Mutter somit noch Kindergeld für die Zeit des Masterstudiums zu.
Hinweis: Kinder dürfen während eines konsekutiven Masterstudiengangs also zeitlich unbegrenzt einem Nebenjob nachgehen, ohne dass den Eltern der Kindergeldanspruch verloren geht.
Quelle: Deubner Verlag Mandantenrundschreiben
Foto: pixelio.de / I-Vista