603681_web_R_K_B_by_Martin Berk_pixelio.deWer selbständig in der Kindertagespflege tätig ist, kann häufig pauschale Betriebsausgaben von seinen steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben näher beleuchtet, was bei diesem Pauschalabzug zu beachten ist.

Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen können demnach frei wählen, ob sie ihre tatsächlich angefallenen (und nachgewiesenen) Betriebsausgaben oder pauschale Betriebsausgaben abziehen. Im Fall des Pauschalabzugs kann die Tagespflegeperson einen Betrag von 300 EUR je Kind und Monat als Betriebsausgaben abziehen. Anders als beim tatsächlichen Betriebsausgabenabzug darf sich durch den Pauschalabzug aber kein steuerlicher Verlust ergeben.

Hinweis: Wenn sich eine Kindertagespflegeperson mit ihrer Tätigkeit nahe an der Verlustgrenze bewegt, lohnt sich für sie daher häufig ein Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben. Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist für Kindertagespflegepersonen nur dann  ausgeschlossen, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in kostenlos überlassenen Räumlichkeiten stattfindet. Der 300-EUR-Pauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Fällt die tatsächliche Betreuungszeit für ein Kind geringer aus, muss die Monatspauschale zeitanteilig nach folgender Formel gekürzt werden: 300 EUR x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) / 40 Stunden = gekürzte Monatspauschale.

Hält die Kindertagespflegeperson sogenannte Freihalteplätze vor, die beispielsweise bei Krankheit einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, und erhält sie für diese „Reserveplätze“ laufende Geldleistungen, so kann sie von den erhaltenen Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale von 40 EUR je Platz und Monat abziehen. Werden Freihalteplätze tatsächlich von Kindern in Anspruch genommen, können für diesen „Mischfall“ jeweils zeitanteilig die 300-EUR-Pauschale (für Belegungstage) und die 40-EUR-Pauschale (für freigehaltene Tage) abgezogen werden.

Hinweis: Selbständige im Bereich der Kindertagespflege sollten sich nicht bereits zu Jahresbeginn auf eine Methode festlegen. Das steuerlich günstigste Ergebnis erzielen sie, wenn sie erst am Jahresende ihre tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben zusammenrechnen und mit den pauschal abziehbaren Beträgen vergleichen. Die Berechnung mit dem höchsten Kostenabzug kann dann der steuerlichen  Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden. Dieser Methodenvergleich setzt aber voraus, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben während des Jahres aufgezeichnet wurden (durch Sammeln von Rechnungen und Quittungen).

Quelle: Deubner Mandanteninformation
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