737882_web_R_K_by_Dieter Schütz_pixelio.deAm 31.07.2015 ist das Bürokratieentlastungsgesetz verkündet worden. Folgende Eckpunkte des neuen Gesetzes sind besonders wichtig:

Wie geplant gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, neue Grenzwerte für die Buchführungspflicht: Der bisherige Schwellenwert von  500.000 EUR Umsatzerlöse bzw. 50.000 EUR Gewinn ist auf 600.000 EUR Umsatzerlöse bzw. 60.000 EUR Gewinn heraufgesetzt worden. Dies betrifft die Ermittlung des handels- und steuerrechtlichen Gewinns. Die Erstellung einer Bilanz bleibt somit mehr kleinen Betrieben als früher erspart.

Existenzgründer können ein wenig aufatmen: Innerhalb der ersten drei Jahre können Sie auf Antrag von der Erstellung einiger Wirtschaftsstatistiken befreit werden, sofern ihr Jahresumsatz unter 800.000 EUR liegt.

Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 EUR erhöht. Dies ist der Einführung des Mindestlohns geschuldet und entspricht täglich acht Stunden zu 8,50 EUR. Diese Regelung ist bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Kirchensteuerabzugsverpflichtete (wie Banken) müssen ihren Kunden nun nicht mehr jedes Jahr aufs Neue mitteilen, dass sie die Konfessionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Es reicht eine einmalige Information mit dem Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit. Auch diese Regelung gilt bereits.

Das Faktorverfahren wird auf zwei Jahre verlängert. Der eingetragene Faktor muss somit nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Auch diese Regelung ist bereits gültig.

Außerdem hat die Bundesregierung beschlossen, dass das Bundesamt für Statistik Daten, die die Verwaltung bereits erhoben hat, künftig ohne Mitwirkung der Unternehmen erhalten kann. Hierzu ist ein entsprechendes Modernisierungsgesetz in Planung.

Schließlich ist im verkündeten Gesetz auch eine Bürokratiebremse verankert. Durch diese sollen neue Regelungsvorhaben mit Auswirkungen auf die Wirtschaft binnen eines Jahres die Streichung einer alten Regelung nach sich ziehen. Allerdings sind solche Vorhaben ausgenommen, die auf europarechtlichen Vorgaben, internationalen Verträgen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts basieren.

Quelle: Deubner Verlag Mandantenrundschreiben
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