Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber gleich mehrere Freibeträge erhöht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) erklärt, wann sich die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 niederschlagen:
Erhöhter Grundfreibetrag: Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag von 8.354 EUR auf 8.472 EUR erhöht. Die hierdurch eintretende Entlastung wird automatisch und zusammengefasst erstmals in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 gewährt. Arbeitnehmer müssen hierfür nicht selbst aktiv werden.
Erhöhter Kinderfreibetrag: Die ebenfalls zum 01.01.2015 erfolgte Anhebung des Kinderfreibetrags von 4.368 EUR auf 4.512 EUR wird ebenfalls erstmals in der Dezemberabrechnung 2015 berücksichtigt. Auch hierfür muss der Arbeitnehmer nicht selbst tätig werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat sich ab dem 01.01.2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR erhöht. Zudem erhöht sich dieser Betrag nunmehr für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 EUR. Während die generelle Anhebung um 600 EUR automatisiert und in voller Höhe erstmals in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt wird (in Steuerklasse II), müssen Alleinerziehende für den Ansatz der neuen Erhöhungsbeträge von 240 EUR selbst tätig werden: Die Beträge werden nur dann beim Lohnsteuerabzug des auslaufenden Jahres berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer für 2015 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellt. In diesem Fall werden die Erhöhungsbeträge auf die noch verbleibenden Monate des Jahres 2015 verteilt. Da die amtlichen Antragsvordrucke noch keine
Eintragungsmöglichkeiten hierzu vorsehen, hat die OFD ein neues Beiblatt erstellt, das die Finanzämter betroffenen Alleinerziehenden aushändigen können.
Quelle: Deubner-Verlag Mandantenrundschreiben
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