Gerade der ELStAM-Umstieg hat gezeigt, dass die jährliche Neubeantragung von Lohnsteuerfreibeträgen einen erheblichen Aufwand verursacht. Durch eine Gesetzesänderung soll dies erleichtert werden.
Zukünftig kann ein Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für 2 Kalenderjahre – statt bisher – für 1 Kalenderjahr gelten soll.
Der vereinfachte Antrag soll dabei erhalten bleiben.
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers so, dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem
Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank verringern sich entsprechend.
Technische Umsetzung voraussichtlich erst ab 2015
Derzeit funktioniert die zweijährige Gültigkeitsdauer allerdings aus technischen Gründen noch nicht. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung soll in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums mitgeteilt werden. Bis dahin wird es aber noch etwas dauern. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass diese Ausbaustufe des ELStAM-Verfahrens spätestens ab dem Kalenderjahr 2015 zur
Verfügung steht.
Hinweis
Freibeträge müssen für 2014 neu beantragt werden
Für
2014 müssen die Freibeträge damit auf jeden Fall wieder neu beantragt werden. Im Gegenzug ist aber auch die neue Verpflichtung des Arbeitnehmers, Änderungen zu seinen Ungunsten dem Finanzamt anzuzeigen, ebenfalls noch nicht anzuwenden.
Quelle: Haufe Steueroffice Professional
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