742452_web_R_K_B_by_I-vista_pixelio.deZum 01.07.2016 erhalten Rentner eine Rentenerhöhung von 5,95 % im Osten und 4,25 % im Westen – ein derart kräftiges Plus gab es im Portemonnaie der Ruheständler lange nicht. Stellt sich die Frage, ob die Erhöhung nicht gleich wieder durch den Einkommensteuerzugriff einkassiert wird. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat aus diesem Anlass die geltenden Besteuerungsgrundsätze für Alterseinkünfte zusammengefasst. Danach gilt:

Rentner werden in 2016 erst steuerpflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen mehr als 8.652 EUR pro Jahr (bei Ledigen) beträgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ab einer Bruttorente in dieser Höhe direkt ein Steuerzugriff erfolgt, denn zunächst einmal muss von der Bruttorente ein individueller Rentenfreibetrag abgezogen werden, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rente können noch verschiedene Kostenpositionen abgezogen werden, unter anderem:

  • Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Unfall- oder
    Haftpflichtversicherung,
  • Werbungskosten wie Rentenberatungskosten, wobei ohne Einzelnachweis ein Pauschbetrag von 102 € abziehbar ist,
  • außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten.
  • Steuermindernd wirkt es sich zudem aus, wenn im Haushalt des Rentners haushaltsnahe Dienstleister wie Reinigungshilfen tätig geworden sind. Die Arbeitslöhne können mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (begrenzt auf einen Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Jahr).

Nach Berechnungen des DStV kommt es typischerweise bei folgenden Bruttorentenbezügen zu einer Besteuerung der gesetzlichen Rente (Näherungswerte für ledige Rentner):

Rentenbeginn seit 2005 Rentenbeginn seit 2010 Rentenbeginn seit 2015
Ost                18.265 EUR                    16.072 EUR                      14.514 EUR
West             19.299 EUR                     16.627 EUR                      14.585 EUR

Der DStV weist darauf hin, dass die anstehenden Rentenerhöhungen nicht vollumfänglich durch einen Einkommensteuerzugriff aufgezehrt werden. Selbst wenn die Rente künftig versteuert werden muss, bleibt unter dem Strich trotzdem mehr Rente übrig als vorher.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninfo
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