Mehr als eine Million Kinder in Deutschland besuchen eine private Schule. Die Gründe hierfür sind äußerst vielfältig: Manche Eltern favorisieren für ihre Kinder alternative Lernformen wie Waldorf oder Montessori, andere möchten den Fokus frühzeitig auf Internationalität und (Fremd-)Sprachenerwerb legen.

Eltern sollten wissen, dass sie Schulgeldzahlungen und Anmeldegebühren für Privatschulen mit 30 % der Kosten, maximal jedoch 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen können. Ein solcher Abzug ist auch möglich, wenn das Kind eine deutsche Schule im Ausland besucht.

Hinweis: Studiengebühren für Fachhochschulen können allerdings nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, weil die Finanzämter diese Einrichtungen begrifflich nicht als begünstigte „Schulen“, sondern als „Hochschulen“ ansehen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben. Zudem muss der Schulbesuch in einem allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss münden, der in Deutschland anerkannt ist.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Thüringen aus 2016 dürfen Eltern die Unterkunftskosten bei Internatsaufenthalten innerhalb der EU oder des EWR (Ausnahme: Schweiz) zusätzlich mit zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Jahr, als Kinderbetreuungskosten absetzen.

Hinweis: Hat der Sozialdienst einer Schule oder ein Arzt einen Schulwechsel aus therapeutischen Gründen empfohlen – beispielsweise wegen einer Hochbegabung oder einer Verhaltensauffälligkeit des Kindes -, kann das Schulgeld alternativ als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. In diesem Fall muss aber die zumutbare Belastung überschritten werden, damit sich die Kosten steuermindernd auswirken.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninformation
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