733501_web_r_k_b_by_peef_pixelio-deDer privat versicherte Steuerpflichtige hatte einen Teil seiner Krankheitskosten selbst bezahlt, um von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt kürzte die Versicherungsbeiträge um die erhaltenen Erstattungen, ohne die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Krankheitskosten seien keine direkten Beitragszahlungen. Mittelbare Krankheitskosten sehe das Einkommensteuergesetz nicht vor. Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastungen oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigungsfähig.
Auch das Finanzgericht verwehrte dem Steuerpflichtigen die Anerkennung von selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben.
Selbst getragene Krankheitskosten seien nach der Konzeption des Einkommensteuergesetzes den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Die vom Steuerpflichtigen begehrte Verrechnung seiner Beitragsrückerstattungen mit seinen selbst getragenen Krankheitskosten hätte zur Folge, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) „Beiträge“ als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) zu berücksichtigten.

Lösung:
Eine Berücksichtigung der vom Kläger selbst getragenen Krankheitskosten war nicht möglich, weil seine zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten war. FG Baden-Württemberg vom 25.01.2016, 6 K 864/15)

Hinweis:

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Revision: BFH Az. X R 3/16). Einschlägige Fälle sollten offen gehalten werden.

Quelle: Newsletter zeitstaerken.de
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