Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen müssen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) häufig nicht mehr von den als Sonderausgaben absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen in Abzug gebracht werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, wie diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung in der Praxis umgesetzt wird. Es gilt:

Steuerlicher Grundsatz: Als Sonderausgaben sind nur Kosten abziehbar, die den Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten. Krankenversicherungsbeiträge müssen daher zunächst um erstattete Beiträge gemindert werden, bevor sie als Sonderausgaben  absetzbar sind.

Rechtsprechung des BFH: In 2016 hat der BFH entschieden, dass bestimmte Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen den Sonderausgabenabzug nicht mindern dürfen, weil sie keine Erstattungen gezahlter Krankenversicherungsbeiträge sind, sondern lediglich unbeachtliche Kostenerstattungen.

Sicht der Finanzämter: Die Finanzämter wurden vom BMF im Jahr 2016 angewiesen, die neuen Urteilsgrundsätze auf gleichgelagerte Sachverhalte anzuwenden. Demnach darf eine Verrechnung von Bonusleistungen mit Krankenversicherungsbeiträgen aber nur unterbleiben, wenn die gesetzlichen Krankenkassen über den Bonus die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstatten, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und deshalb von dem Versicherten vorab privat finanziert worden sind. Für die günstige Einordnung als nicht zu verrechnende Kostenerstattung muss sich aus den konkreten Bestimmungen des Bonusprogramms ergeben, dass der Versicherte vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufwenden muss, die dann nach Vorlage eines Kostennachweises von der Krankenversicherung erstattet werden.

Elektronische Datensätze der Versicherer: Für den Veranlagungszeitraum 2016 melden die Versicherungsunternehmen noch sämtliche Beitragserstattungen und Geld-/Sachprämien aus Bonusprogrammen einheitlich als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattung an die Finanzämter. Aus den elektronischen Datensätzen der Versicherer können die Ämter also nicht erkennen, inwieweit es sich um (nicht zu verrechnende) Kostenerstattungen handelt.

Korrektur über Papierbescheinigungen: Nach einer neuen BMF-Mitteilung sollen Versicherte, die Erstattungen aufgrund eines – von der Rechtsprechung anerkannten – Bonusprogramms erhalten haben, von ihrer Versicherung im Laufe des Jahres 2017 per Papierbescheinigung darüber informiert werden. Diese Bescheinigung sollen Versicherte bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen – sie ist Voraussetzung und Grundlage für die Prüfung der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt. Ein gesonderter Einspruch zur Korrektur des Sonderausgabenabzugs ist nach der neuen BMF-Mitteilung ausdrücklich nicht erforderlich.

Quelle: Deubner Verlag Mandanteninformation
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