245406_web_R_K_B_by_Stephanie Hofschlaeger_pixelio.deSeit 1. April 1995 gibt es das Nachweisgesetz. Das bisher in meiner Kanzlei bei keiner Prüfung durch eine Krankenkasse (früher) oder die Deutsche Rentenversicherung (heute) Thema war. Seit Inkrafttreten des Gesetzes hatten wir, wie jeder Kollege, hier jedes Jahr mindestens eine Prüfung, eher schon mal mehrere. Eine nicht repräsentative Umfrage bei Kollegen führte zur Erkenntnis, daß ich damit nicht alleine stehe. Niemand, den ich fragte, kannte das Gesetz, kein Prüfer war bisher darauf herumgeritten. Nun hatte ich hier in der Kanzlei in diesem Jahr zum ersten Mal eine Prüferin, die auf dieses Gesetz pochte und Unterlagen sehen wollte. Deshalb hier eine kurze Zusammenfassung des Haufe-Verlages, was das Nachweisgesetz eigentlich ist und will:

Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) legt jedem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Die Pflicht zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Arbeitsverhältnis schaffen. Dabei kommt der Dokumentation hinsichtlich der Arbeitsbedingungen lediglich deklaratorische, keine konstitutive Wirkung zu. Eine Nichtbefolgung der Pflicht hat Auswirkungen auf die Beweissituation und kann zu erheblichen Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, der auch für manche Praktikantenverhältnisse gilt, ist das NachwG erweitert worden und sieht nun auch für diese Personengruppe eine entsprechende Nachweispflicht des Vertragspartners vor.

Das Nachweisgesetz besteht aus lediglich 5 Normen (§§ 1–5). Mit ihm wurde die europäische Nachweis-Richtlinie (RL 91/533/EWG) in das nationale deutsche Recht umgesetzt.

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