Zum 1.1.2016 tritt das Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft. Der vollständige Name des Gesetzes lautet „Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und soll demnach vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die diversen bürokratischen Hürden erleichtern. Eine der Regelungen in diesem Gesetz betrifft die Grenzbeträge für die Bilanzierungspflicht, also die Pflicht zur Aufstellung von Anfangs- und Abschlußbilanzen für ein Geschäftsjahr. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, müssen nur noch Betriebe eine Bilanz aufstellen, die nicht aufgrund anderer Rechtsnormen (z.B. HGB) zur Bilanzierung verpflichtet sind und deren Gewinne im Wirtschaftsjahr eine Summe von 60.000 € und Umsätze im Wirtschaftsjahr einen Betrag von 600.000 € nicht überschreiten.
Bisher lagen diese Grenzen bei 50.000 bzw. 500.000 Euro. Das Bürokratieentlastunsgesetz sieht diese Anpassung der Grenzen sowohl für das HGB, als auch für die Abgabenordnung (AO) vor. Das bedeutet, dass sowohl für die Bilanzierung nach HGB als auch für die Steuer einheitliche Grenzen gelten. Es kann also nicht sein, dass ein Unternehmen zwar nach HGB bilanzieren muß, beim Finanzamt aber nur eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung abgeben braucht. Damit diese Erleichterungen auch auf breiter Basis ankommen, sieht der Gesetzgeber die Anwendung der Grenzwerte auch für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2015 vor. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Bilanzierung auch für all jene Unternehmer nicht eintritt, die in 2014 und 2015 jeweils die 60.000 € Gewinn bzw. 600.000 € Umsatz nicht übertraten.
Quelle: Newsletter IHK Pfalz
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