Wenn Sie Dienstleister oder Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die Lohnkosten häufig in Ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (Hauptvordruck, Seite 3). Das Finanzamt gewährt dann den Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Höhe von 20 % der angefallenen Arbeitskosten. Dieser Betrag kann direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Allerdings ist
die Förderung auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs): 510 EUR
sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen: 4.000 EUR
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 1.200 EUR
Der Steuerbonus kann nur dann beansprucht werden, wenn der Auftraggeber die Aufwendungen unbar bezahlt hat, zum Beispiel per Überweisung. Im Einkommensteuergesetz gilt dieses Barzahlungsverbot wortgenau nur für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; unklar bleibt, ob auch geringfügige und sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse darunter fallen.
Für eine (teilweise) Klärung sorgte nun eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Axel Troost (Die Linke) an die Bundesregierung. In der Antwort heißt es, dass das Barzahlungsverbot bei Minijobs im Privathaushalt nicht anzuwenden ist. ie Regierung stellt klar, dass bei diesen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltscheckverfahren gilt, die Bescheinigung der Minijobzentrale als steuerlicher Nachweis genügt.
Hinweis: Minijobber im Privathaushalt dürfen somit auch bar bezahlt werden, ohne dass die steuerliche Anerkennung der Kosten entfällt. Offen bleibt, ob dies auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gilt. Private Auftraggeber sollten auf Nummer sichergehen und diese unbar entlohnen.
Quelle Deubner Mandanteninfos
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