650429_web_R_K_B_by_GG-Berlin_pixelio.deab 01. Januar kommt er nun – der gesetzliche Mindestlohn. Und in dem Thema steckt viel mehr „Pfeffer“, als es auf den ersten Blick für viele von Ihnen scheinen mag. So wird darin nicht „einfach nur“ der gesetzliche Mindestlohn auf € 8,50 festgesetzt, vielmehr beinhaltet das Gesetz auch noch Änderungen/Verschärfungen, die selbst solche Arbeitgeber treffen, die (vermeintlich!?) mindestens die geforderten € 8,50 zahlen.

Zwei wichtige Punkte möchte ich herausgreifen – weitere Informationen entnehmen Sie bitte der verlinkten Broschüre.

Minijobs und Arbeitnehmer in der Gastronomie u.a. – hier fordert der Gesetzgeber ab 01. Januar deutlich weitreichendere Aufzeichnungen als bisher. Sie müssen jetzt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahren. Bisherige pauschale Vergütungen von bis zu € 450 pro Monat gehören der Vergangenheit an. Ich habe hier zwei Muster-Tabellen auf Excel-Basis für Sie, die ich Ihnen, sofern mir eine Mailadresse vorliegt, in den nächsten Tagen per eMail zur Verfügung stellen werde. Sie können diese gerne verwenden, können sich aber natürlich auch eigene Lösungen erstellen.

Dazu kommt: durch den gesetzlichen Mindestlohn können Minijobber, die bisher unter diesem Betrag verdienten, zukünftig nur noch weniger Stunden pro Monat arbeiten. Bei € 8,50 Stundenlohn müssen Sie aufpassen, daß Ihre Mitarbeiter nicht über 52,5 Stunden im Monat kommen. 53 Stunden wären schon zu viel, denn das bedeutet ein Einkommen von € 450,50.

Für Arbeitnehmer mit Mindestlohn empfiehlt es sich, vom festen Monatsgehalt auf Stundenlohnabrechnung umzustellen. Für den Mindestlohn stellt der Gesetzgeber nämlich definitiv auf Stundenlohn ab. Wenn man einen Durchschnitt bildet, kommt man bei einer 40 h-Woche auf ein Monatsgehalt in Höhe von € 1.473,33 (für Interessierte zum Nachvollziehen: 40 Stunden x 8,50 x 52 Wochen : 12 Monate). Hat aber ein langer Monat mal 23 Arbeitstage, geht der Schuß nach hinten los. Dann beträgt der durchschnittliche Stundenlohn nämlich nur noch € 1.473,33 : 23 Tage : 8 Stunden = € 8,01. Daß man in einem Monat mit nur 20 Arbeitstagen nach derselben Rechenmethode auf durchschnittlich € 9,21 kommt, ist nach heutigem Rechts- und Gesetzesstand völlig unerheblich. Abhilfe schafft da eben die Gehaltsabrechnung auf Stundenlohnbasis mit der Folge, daß Ihre Mitarbeiter jeden Monat einen anderen Brutto- bzw. Nettobetrag auf ihrer Lohnabrechnung und ihrem Konto finden. Daueraufträge für Lohn/Gehalt sind in diesem Bereich also passé.

Das Mindestlohngesetz hat noch viele Unklarheiten, Klippen und Tücken, die im Zweifelsfall nach den ersten Prüfungen (z.B. die regelmäßig alle vier Jahre stattfindende Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung) die Gerichte beschäftigen werden.

Klar ist: jeglicher Verstoß gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von im schlimmsten Fall bis zu € 500.000 belegt werden kann. Nehmen Sie schon daher dieses Gesetz bitte nicht auf die leichte Schulter! Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Gehaltsabrechnung an und für sich stehe ich Ihnen gerne als Beraterin zur Verfügung. Für alle arbeitsrechtlichen Probleme kontaktieren Sie bitte einen Juristen.

Mandanteninfo Mindestlohn Stand 19. November 2014

Ergänzend: Verordnung der Bundesregierung vom 19.11.2014:

Aufzeichnung der Arbeitszeit

Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Mit der neuen Verordnung wird diese Aufzeichnungspflicht vereinfacht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, reicht es aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.

Man darf gespannt sein, wie viel da noch nachgebessert werden muß und wird!

Foto: GG Berlin / pixelio.de