330042_web_R_K_B_by_RainerSturm_pixelio.deÜber welchen Zeitraum sind die Kosten der Erneuerung steuerlich absetzbar?

Als Immobilienbesitzer wissen Sie, dass sich eine Wohnung nicht von allein vermietet. Häufig ist
eine mitvermietete Einbauküche Standard. Die Erneuerung einer solchen Küche verursacht jedoch ein mittelgroßes steuerrechtliches Problem: Sind die anfallenden Kosten sofort
abziehbarer Erhaltungsaufwand oder müssen sie über eine gewisse Nutzungsdauer abgeschrieben werden?

In einem Fall aus Schleswig-Holstein hatte das Finanzamt diese Frage zuungunsten der Besitzer beantwortet. Und auch das Finanzgericht (FG) machte Folgendes deutlich:

Eine Einbauküche kann nicht als Gesamtheit – als einheitliches Wirtschaftsgut – betrachtet werden. Vielmehr sind die einzelnen Bestandteile separat zu bewerten. Insgesamt kann man die Küche nach dem FG-Urteil in drei Bereiche aufteilen:

1. Herd und Spüle gehören als unselbständige Bestandteile zum Gebäude dazu. Ein Austausch führt zu Erhaltungsaufwand und ist somit sofort voll abziehbar.

2. Die anderen Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte können zusammengefasst werden, da sie in einem untrennbaren Funktionszusammenhang stehen. Geräte wie Kühlschrank, Dunstabzugshaube und Mikrowelle müssen jedoch einzeln betrachtet werden. Für diese Bestandteile wird der Aufwand in der Regel über fünf bis zehn Jahre abgeschrieben.

3. Die unter Punkt 2 aufgeführten Wirtschaftsgüter, deren Wert 410 EUR nicht übersteigt, sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und können sofort abgeschrieben werden. Interessant ist hierbei, dass dabei immer vom Nettowert ausgegangen wird. Also kann beispielsweise auch ein Gerät mit einem Bruttopreis von 487,90 EUR noch ein GWG sein. Da die meisten Wirtschaftsgüter im Streitfall den Wert eines GWG nicht überschritten hatten, konnte der Großteil der Investition sofort abgezogen werden.

Quelle: Deubner Mandantenrundschreiben
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