720703_web_R_K_B_by_Juergen Jotzo_pixelio.deGrundsätzlich sind sportliche Betätigungen im Amateurbereich nicht steuerbar. Sie dienen in erster Linie der Freizeitgestaltung u Stärkung der allg Leistungsfähigkeit u sind deshalb nicht erwerbsgerichtet. Erhält ein Amateursportler für seine sportlichen Leistungen beispielsweise Gewinnpreise, sind diese regelmäßig nicht den steuerbaren Einnahmen zuzurechnen, da die Ausübung des Sports ist in solchen Fällen reiner Selbstzweck ist (sog Sport-Liebhaberei).

Ausnahmsweise können dann steuerbare Einkünfte vorliegen, wenn sich der Sportler in der Absicht an Sportwettkämpfen beteiligt, sichere Siegchancen zu nutzen u dies auch wiederholt zu tun. Ein wichtiger Gesichtspunkt kann in diesem Zusammenhang die Höhe des Aufwendungsersatzes sein, den der Sportler von seinem Verein erhält. Bleibt dieser unterhalb der tatsächlich entstanden Aufwendungen oder ist er gleich hoch, ist der nicht steuerrelevante Privatbereich dadurch noch nicht überschritten. Sind die Zahlungen dagegen nicht nur ganz unwesentlich höher als die Aufwendungen, sind die Vergütungen steuerbar, weil dann davon auszugehen ist, dass der Sport um des Entgelts willen betrieben wird. Sofern in einem derartigen Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb angenommen werden können, können Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr 3 EStG vorliegen (vgl BFH BStBl II 1993, 303)

Quelle: Haufe Steuer Office, ESt-Kommentar

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