605393_web_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.deMinijobber helfen oft mit Mehrarbeit aus. Wie wird der Verdienst in einem solchen Fall angerechnet und wie wirkt sich eine mögliche Überschreitung der Entgeltgrenzen aus?

Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt in einem bestehenden Minijob regelmäßig 450 Euro im Monat, so handelt es sich ab dem Tag des Überschreitens nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung wird nicht beendet, wenn die Arbeitsentgeltgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird.
Gelegentlich wird so definiert: Ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres.
Auch ein mehr als dreimaliges Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze ist zulässig, wenn die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro eingehalten wird.
Unvorhersehbar ist zum Beispiel ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers.

Beispiel 1:
Herr Wegner arbeitet seit dem 1. Januar 2015 regelmäßig gegen ein Entgelt von 200 Euro im Monat in einem Café. In den Monaten Mai, Juni und Juli 2015 erhöht sich sein Entgelt wegen unvorhergesehener Urlaubsvertretung auf 800 Euro. Im August 2015 vertritt er zusätzlich einen kranken Kollegen und das Entgelt steigt für diesen Monat auf 1.300 Euro.
Weil der zulässige Jahreswert von 5.400 Euro im Jahr 2015 insgesamt (voraussichtlich) nicht überschritten wird, ist die Anzahl der monatlichen Überschreitungen unerheblich. Ab dem 1. Januar 2015 liegt durchgehend ein 450-Euro-Minijob vor.

Beispiel 2:
Frau Schulz verdient als Haushaltshilfe jeden Monat 450 Euro. Während die Familie im Urlaub ist, soll sie sich weiter um den Haushalt kümmern. Da die Betreuungskraft der im Haus lebenden Schwiegermutter kurzfristig erkrankt ist, übernimmt sie auch diese Tätigkeiten und erhält im Juli 2015 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 Euro.
Die Entgeltgrenze wird hier nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht fort. Im Einzelfall, wie hier, kann es daher in dem für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts maßgebenden Prognosezeitraum zum Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro und auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro kommen.

Quelle: Minijobzentrale
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