650429_web_R_K_B_by_GG-Berlin_pixelio.deEine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat eingehalten wird, ist bei Beschäftigungsbeginn vorausschauend ein 12-Monats-Zeitraum zu betrachten. Der Arbeitgeber prüft hierzu, ob die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis inklusive einmalig gezahlter Arbeitsentgelte innerhalb des Jahreszeitraums 5.400 Euro übersteigen. Ist dies der Fall, handelt es sich von Anfang an nicht um einen versicherungsfreien Minijob, sondern um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Bei der Feststellung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist auch schwankendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Wenn z. B. ein Minijobber in einem Dauerarbeitsverhältnis saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, hat der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu schätzen. Bei einem geschätzten Jahresarbeitsentgelt (nicht Kalenderjahr) bis 5.400 Euro liegt ein 450-Euro-Minijob vor. Erweist sich diese Feststellung infolge nicht sicher vorhersehbarer Umstände im Nachhinein als falsch, ist der Beschäftigte nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Feststellung umzumelden. Für die Vergangenheit bleibt es bei der ursprünglich getroffenen versicherungsrechtlichen Beurteilung.

Überschreitet in einem 450-Euro-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit sind die Minijob-Regelungen anzuwenden.

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate).

Der 12-Monats-Zeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn zu bestimmen. Eine neuerliche vorausschauende Betrachtung unter Zugrundelegung eines neuen 12-Monats-Zeitraums ist dann vorzunehmen, wenn sich eine dauerhafte Änderung im Beschäftigungsverhältnis ergibt. Aus Vereinfachungsgründen empfehlen wir, stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorzunehmen.

Im Einzelfall kann es somit nicht nur zum Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro, sondern auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze von 5.400 Euro kommen. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten wird, unerheblich. Der für die Prüfung maßgebliche Jahreszeitraum endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird. Unvorhersehbar wäre z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers.

 Quelle: Minijobzentrale.de

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