Ein erfolgreicher Turnierpokerspieler aus Nordrhein-Westfalen, der an den Spieltischen dieser Welt über Jahre hinweg Preisgelder von 600.000 EUR gewonnen hat, musste vor dem Bundesfinanzhof (BFH) seine wohl teuerste Niederlage einstecken. Die Bundesrichter urteilten, dass er seine Pokergewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern muss.
Nach Gerichtsmeinung hatte der Profispieler mit seiner Pokertätigkeit alle Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt – insbesondere hatte er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Ein reines Glücksspiel, das eine solche Teilnahme hätte ausschließen können, konnte das Gericht in einen gespielten Pokervarianten (u.a. „Texas Hold’em“ und „Omaha Limit“) nicht erkennen, da das Geschicklichkeitselement bei diesen schon bei einem durchschnittlichen Spieler ein erhebliches Gewicht hat und das Zufallselement sogar überlagern kann.
Weiter ging der BFH davon aus, dass der Pokerspieler mit seiner Tätigkeit einen Totalgewinn erzielen wollte (weiteres Merkmal eines Gewerbebetriebs). Dass der Spieler einer nicht unerheblichen Spielleidenschaft nachgegangen war, schloss einen Gewerbebetrieb nicht aus, weil die Gewinnerzielungsabsicht als bloßer Nebenzweck genügte. Auch hatte der Spieler mit seiner Beschäftigung den Rahmen einer (nicht steuerbaren) privaten Vermögensverwaltung verlassen, weil seine Tätigkeit strukturell-gewerbliche Züge trug. Dies ergab sich unter anderem daraus, dass er regelmäßig an großen Pokerturnieren im Ausland teilgenommen, dabei hohe „Buy-ins“ geleistet und hohe Preisgelder erzielt hatte. Relevant war für das Gericht auch, dass sich der Spieler medial vermarktet hatte (z.B. als Moderator von Pokerturnieren).
Hinweis: Das Urteil führt nicht dazu, dass nun jeder Turnierpokerspieler zwangsläufig als Gewerbetreibender einzustufen ist und seine Gewinne versteuern muss. Vielmehr müssen Finanzämter und Gerichte jeden Einzelfall individuell dahingehend prüfen, ob ein Spieler ein „am Markt orientiertes“ einkommensteuerbares Verhalten an den Tag legt oder noch einer nicht steuerbaren Tätigkeit nachgeht. Der Entscheidungsfall zeigt, dass ein Spieler den einkommensteuerlichen Gewerbebegriff in der Regel nur dann erfüllt, wenn er das Pokerspiel professionell und mit erheblichem Zeit- und Geldeinsatz betreibt; auch die Höhe der erzielten Preisgelder spielt eine Rolle. Gelegenheitsspieler, die in ihrer Freizeit hin und wieder an einem Pokerturnier teilnehmen, müssen hingegen keine steuerlichen Konsequenzen befürchten. Ob auch Gewinne aus Pokerspielen in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder im Internet einkommensteuerpflichtig sind, musste der BFH im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden
Quelle: Deubner-Mandanteninformationen
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